Bekanntmachung der Genehmigung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind (6. Flächennutzungsplanänderung) der Gemeinde Langerringen
Mit dem Bescheid vom 16.01.2023 Nr. 50-1068-2023-BB hat das Landratsamt die 6. Änderung des Flächennutzungsplans (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung Windkraft) der Gemeinde Langerringen genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der 6. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Das in dem sachlichen Teilflächennutzungsplan dargestellte Windenergiegebiet wird nach den Maßgaben des § 4 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) gemäß § 5 Abs. 1 WindBG mit folgender Fläche auf den nach der Anlage zum WindBG für das Land Bayern bzw. für das einschlägige regionale oder kommunale Teilflächenziel festgesetzten Flächenbeitragswert angerechnet:
Windenergiegebiet 1 Fläche: 222,8 ha
Jedermann kann die 6. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der 6. Änderung des Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Langerringen (Hauptstraße 16, 86853 Langerringen) während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft Langerringen sind:
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr,
Donnerstag von 14:00 Uhr – 18.00 Uhr.
Ergänzend ist die 6. Änderung des Flächennutzungsplans auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Langerringen unter https://langerringen.de/gemeinde-verwaltung/ortsrecht/bebauungsplaene-und-bauleitplanung/ eingestellt sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ zugänglich gemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
Anhang 1B zeichnerischer Teil Konzentrationsfläche